§ 18 Abs. 2 SächsKomSozVGGesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.
§ 19 Abs. 4 SächsKomSozVGGesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
Diese Formvorschriften gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der vorstehenden Form ausgestellten Vollmacht.
§ 4 Abs. 3 GemKHBVO NRWVerordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser für das Land Nordrhein-Westfalen
Bei verpflichtenden Erklärungen für das Krankenhaus ist nach den Vorschriften der §§ 64 und 74 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu…
§ 5 Abs. 2 SächsEigBVOSächsische Eigenbetriebsverordnung
Die Betriebsleitung kann Bedienstete, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind, in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
In Satz 5 werden nach dem Wort „Bürgermeister“ die Wörter „oder ein von ihm beauftragter leitender Bediensteter“ eingefügt.