§ 25 SächsGKVGesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Für die Beauftragung, die rechtsgeschäftliche Vollmacht und die Abgabe von Verpflichtungserklärungen gelten die §§ 59 und 60 der Sächsischen Gemeindeordnung…
Art. 2 Abs. 2 Nr. 13 SN-20344Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze
„(5) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Fachausschüsse. Sie oder er kann ihre oder seine ständige allgemeine…
§ 5 Abs. 2 SächsEigBVOSächsische Eigenbetriebsverordnung
Die Betriebsleitung kann Bedienstete, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind, in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen…
§ 59 Abs. 2 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 77 WVGGesetz über Wasser- und Bodenverbände
Wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands es erfordert, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne…