§ 20 SächsKomSozVGGesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen sowie die Aus- und…
§ 61 Abs. 1 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Die Gemeinde muss die fachlich geeigneten Bediensteten einstellen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Die…
§ 2 Abs. 2 SächsGKVAufgaben
Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und ausnahmsweise auch an Angestellte der…
Art. 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsVwModGSächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz
die Angestellten, leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der Pflichtmitglieder, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens fünf Jahren…
Art. 1 SN-3458Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
„(1) Folgende dienst- beziehungsweise arbeitsfähige Beschäftigte der Mitglieder sind Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands: