§ 26 SächsGKVGesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Der Kommunale Versorgungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten und Arbeitnehmer einzustellen. § 63 Satz…
§ 23 Abs. 1 SächsKomZGSächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
Der Verwaltungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen. Er fördert die Aus- und…
§ 2 Abs. 2 SächsKomSozVGRechtsform
Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung wahr. Er kann Dienstherr von Beamtinnen und Beamten…
Art. 2 Abs. 4 SN-20344Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze
Eine Beamtin, ein Beamter oder eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen ist zur ständigen Vertretung der…
§ 3 Abs. 1 SächsKomSozVGAufgaben
Die Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erstrecken sich nach Maßgabe der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften auf die nachfolgenden Aufgaben…