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Der Kommunale Versorgungsverband kann seine Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze oder Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten.
Satzungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie sind durch den Direktor auszufertigen und im Amtlichen Anzeiger zum Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach ihrem Erlass im vollen Wortlaut anzuzeigen.
§ 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
Satzungen werden von der Verbandsversammlung beschlossen. Sie sind durch die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor auszufertigen und im Sächsischen…
Satzungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie sind durch den Direktor auszufertigen und im Amtlichen Anzeiger zum Sächsischen Amtsblatt bekannt zu…
Die §§ 20 bis 22 und § 24 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. § 37 Satzung Das Nähere regelt eine Satzung. Diese muß zumindest Regelungen enthalten über
Die Satzung wird entsprechend den Vorschriften des § 17 Absatz 4 durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes erlassen und geändert. Die Beschlüsse nach…
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Genehmigung der Verbandssatzung ist mit der Verbandssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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