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Für die Angelegenheiten der Sonderkasse ist vom Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbands ein Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse zu bilden. Dieser entscheidet über den Erlass der Satzung für die Sonderkasse, bei organisatorischen Fragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat; er entscheidet ferner über die in dieser Satzung näher zu bezeichnenden Angelegenheiten.
Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und zwölf weiteren Mitgliedern. Diese werden je zur Hälfte aus den Organen oder sonstigen kraft Gesetzes oder Satzung vertretungsberechtigten Bediensteten der Mitglieder der Sonderkasse und aus dem Kreis der Versicherten berufen. Das Nähere regelt die Satzung.
Die §§ 20 bis 22 und § 24 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
Bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen wird ein Kassenausschuß gebildet, der unbeschadet des § 13 Abs. 2 und des § 20 über die Angelegenheiten der…
Die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst: „§ 33 Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse“.
Der Verwaltungsbeirat der Zusatzversorgungskasse beschließt über Angelegenheiten der Zusatzversorgungskasse, insbesondere:
Für d Angelegenheiten des Sondervermögens ist vom Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbandes ein Verwaltungsausschuß zu bilden. Dieser erlässt eine…
§ 33 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Diese werden je zur Hälfte aus den Organen oder sonstigen kraft Gesetzes oder Satzung vertretungsberechtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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