Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Verwaltungsbeirat der Ruhegehaltskasse beschließt über Angelegenheiten der Ruhegehaltskasse, insbesondere:
Erlass und Änderung der Satzung,
Erlass der Haushaltssatzung,
Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes,
Festsetzung des Umlagesatzes,
Richtlinien über die Vermögensanlage.
Der Verwaltungsbeirat der Zusatzversorgungskasse beschließt über Angelegenheiten der Zusatzversorgungskasse, insbesondere:
Erlass und Änderung der Satzung,[2]
Erlass der Haushaltssatzung,
Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes,
Festsetzung des Umlagesatzes,
Richtlinien über die Vermögensanlage,
Bestellung der Verantwortlichen Aktuarin oder des Verantwortlichen Aktuars.
Der Gesamtverwaltungsbeirat der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes beschließt über Angelegenheiten, die nicht den Verwaltungsbeiräten der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse obliegen, insbesondere:
Erlass der Haushaltssatzung einschließlich Stellenplan,
Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes,
Bestellung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes,
Festsetzung und Aufbringung der Verwaltungskosten,
Festsetzung der Beihilfeumlagebeiträge,
Bestellung der Prüferin oder des Prüfers für die Jahresabschlüsse (§ 51 Abs. 1),
Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten,
Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Gesamtverwaltungsbeirat kann diese Entscheidungen, sofern sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 9a betreffen, auf die Direktorin oder den Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes übertragen.
Bei Sitzungen, in denen über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes beraten wird, wählen die jeweiligen Verwaltungsbeiräte für diesen Gegenstand der Tagesordnung nach den für Wahlen geltenden Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes eine besondere Vorsitzende oder einen besonderen Vorsitzenden. Kann die Wahl aufgrund fehlender Bewerberinnen und Bewerber nicht durchgeführt werden, entscheidet das Los. Die Direktorin oder der Direktor ist berechtigt, an der Beratung teilzunehmen. Die Teilnahme an der Beratung ist auch einer ausgeschiedenen Direktorin oder einem ausgeschiedenen Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes zu gestatten, über deren oder dessen Entlastung beraten wird.