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Fahrtkosten werden außer in den in § 32 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Fällen auch erstattet für
Fahrten zu ambulanten Behandlungen und Untersuchungen,
Fahrten zur Abholung von ärztlich verordneten Medikamenten sowie zur Abholung und Anpassung von ärztlich verordneten Hilfsmitteln,
Begleitpersonen, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich war,
Besuchsfahrten von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bezeichneten Personen die Besuchsfahrt zur Sicherung des Heilerfolgs für dringend erforderlich hält, und
Fahrten zu Begutachtungen, welche die zuständige Behörde veranlasst hat.
Die Höhe der Fahrtkostenerstattung richtet sich nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes.
Zusätzlich zu Fahrtkosten für Fahrten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 kann eine Erstattung von Übernachtungs- und Tagegeld in Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes erfolgen, wenn die Notwendigkeit der Übernachtung durch die zuständige Behörde festgestellt wird.
Fahrten im Zusammenhang mit Leistungen nach den §§ 12 und 15 abzüglich eines Eigenanteils von 10 Euro je einfache Fahrt, wobei die Vorlage einer ärztlichen…
Aufwendungen für eine notwendige Übernachtung der verletzten Person anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder…
Fahrt- und Transportkosten sowie Unterkunfts- und Verpflegungskosten (§ 26),
Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Sächsische Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des…
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Untersuchungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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