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Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten, dem Alter der Verletzten oder den in den §§ 11 und 24 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Indikationen erstattet. Die Erstattung von Sehhilfen umfasst auch die Kosten von Brillenfassungen. Abweichend von § 14 Absatz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung ist eine Erstattung der dort genannten Aufwendungen zu 100 Prozent möglich.
Die Kosten für Heil- und Hilfsmittel werden über die in der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Beträge hinaus erstattet, soweit keine günstigere Beschaffung möglich ist. Erstattet werden auch die Kosten für Hilfsmittel und Ersatzleistungen nach Maßgabe von § 46 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht. Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden.
Bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach den §§ 6 und 7 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.
Die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung erstattet. Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht von den Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann.
Erstattet werden auch die Kosten für
blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen, insbesondere Kosten für Lehrgang, Fahrt, Verpflegung und Übernachtung, nach vorheriger Genehmigung der Maßnahme durch die zuständige Behörde und
die Unterkunft in einem Einbettzimmer bei einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung, wenn dies auf Grund besonderer dienstlicher Gründe erforderlich ist.
Ist ein Ereignis dazu geeignet, einen Körperschaden zu verursachen, werden die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Feststellung im unmittelbaren Anschluss an das Ereignis auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.
Beihilfefähig sind nach Maßgabe dieser Verordnung nur Aufwendungen für medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Maßnahmen, deren Wirksamkeit und…
Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich angemessen sein. Heilfürsorge wird nur gewährt, wenn die Maßnahme…
Aus Anlass von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 8, 9, 16, 20 Absatz 1 Nummer 4 und §§ 21 bis 29 beihilfefähig. Daneben sind…
Der Anspruch auf Durchführung eines Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass den Verletzten die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens…
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Kosten für Heil- und Hilfsmittel werden über die in der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Beträge hinaus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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