§ 18 Abs. 1 HeilVfVVerordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
Hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979…
§ 3 Abs. 5 SächsHfVOGenehmigungsverfahren
§ 13 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet auf die Heilfürsorge keine Anwendung.
§ 68 Abs. 1 SächsBhVOSächsische Beihilfeverordnung
Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die bis dahin maßgebenden Beihilfevorschriften anzuwenden.
§ 2 Abs. 10 SächsHfVOArt und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
Nicht in dieser Verordnung genannte Leistungserbringer dürfen nur nach Genehmigung der Heilfürsorge in Anspruch genommen werden. Eine Genehmigung kann erteilt…
§ 214 Abs. 1 SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes…