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Für den Vollzug der heilfürsorgerechtlichen Vorschriften ist vorbehaltlich § 14 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen das Polizeipräsidium für Service und IT zuständig.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer…
In § 25 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für…
In § 2 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Polizeiverwaltungsamt“ durch die Angabe „Polizeipräsidium für Service und IT“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2…
Die sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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