Art. 1 Abs. 2 SN-19971Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder gilt § 3 Absatz 5 erst ab dem 1. Januar 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für vorhandene Kinder § 3 Absatz 5 in der…
§ 17a Abs. 8 BVO NRWVerordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
Die Regelungen der Siebten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.…
Art. 58 Abs. 1 32022R2473VERORDNUNG (EU) 2022/2473 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit…
Art. 22 Abs. 1 32026R0562VERORDNUNG (EU) 2026/562 DER KOMMISSION vom 16. März 2026 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit…
Art. 7 Abs. 1 32023R2831VERORDNUNG (EU) 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, sofern die Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung…