§ 1 Abs. 2 SächsHeilVfVOSächsische Heilverfahrensverordnung
Beamtenrechtliche Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.
§ 2 BPolHfVVerordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag
Die Heilfürsorge wird grundsätzlich als Sachleistung gewährt. Für Zuzahlungen und Belastungsgrenzen gelten die Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch…
§ 26 Abs. 2 SächsHfVOFahrt- und Transportkosten sowie Unterkunfts- und Verpflegungskosten
Fahrtkosten werden Heilfürsorgeberechtigten erstattet bei
§ 29 Nr. 3 SächsHfVOWeitergewährung der Heilfürsorge
kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilbehandlung, gegebenenfalls auch durch einen anderen gesetzlichen Kostenträger, besteht.
§ 9 SächsHfVOHeilmittel
Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmitteln, soweit diese nicht entsprechend § 34 des Fünften…