§ 41 Abs. 1 HeilBerG NRWHeilberufsgesetz
Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer Teilgebietsbezeichnungen führt, muss auch in den Teilgebieten tätig werden, deren…
§ 23 Abs. 1 SHKGGesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) Vom 11. März 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018
Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet…
§ 32 Abs. 2 SächsHKaGFachrichtungen der ärztlichen Weiterbildung
Wer als Ärztin oder Arzt eine Gebietsbezeichnung führt, darf nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet tätig…
§ 35 Abs. 4 HeilBerG NRWHeilberufsgesetz
Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
§ 28 Abs. 2 Nr. 4 SHKGGesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) Vom 11. März 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018
die Voraussetzungen für die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung für Zahnärzte/Zahnärztinnen, die Tätigkeiten auf diesem Gebiet vor Einführung dieser…