§ 28 SHKG
Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Zahnärzte/Zahnärztinnen in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu erlassen. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln: Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird in vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt. Die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ erteilt die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - aufgrund § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Vierter Abschnitt Weiterbildung der Tierärzte/Tierärztinnen
der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
des Zeugnisses nach Absatz 2 Nummer 2 oder
des Nachweises nach Absatz 2 Nummer 4.
die Art und die Zahl der vorgeschriebenen Prüfungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,
die Wiederholung von Prüfungen,
die Voraussetzungen für die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung für Zahnärzte/Zahnärztinnen, die Tätigkeiten auf diesem Gebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können.