§ 23 SHKG
Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er/sie führt. Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Gebietsbezeichnungen geführt werden.
Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch einen Vertreter/eine Vertreterin, der/die dieselbe Gebietsbezeichnung führt, vertreten lassen.
Kammermitglieder im Sinne des § 2 Abs. 1, die eine Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 führen, haben sich auch für eine Tätigkeit im Rahmen des allgemeinen Notfalldienstes oder der Dienstbereitschaft fortzubilden. Dies gilt nicht für Apotheker und Apothekerinnen, psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen.