Art. 1 Abs. 4 Nr. 19 Buchst. a SN-1478Gesetz zur Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes und des Heilberufezuständigkeitsgesetzes
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „oder die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden kann“ eingefügt.
§ 84 Abs. 1 SächsHKaGÜbergangsbestimmungen
Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Weiterbildung kann nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen werden. Die bisher…
§ 30 Abs. 1 Nr. 3 SächsHKaGWeiterbildungsordnung
die Voraussetzungen, unter denen Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürfen,
§ 43 HeilBerG NRWHeilberufsgesetz
Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in den…
§ 29 Abs. 2 Nr. 6 SächsHKaGWeiterbildungsstätten
Praxen niedergelassener Mitglieder.