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Jede Kammer erlässt eine Weiterbildungsordnung für die jeweiligen Berufsgruppen, in der insbesondere zu regeln sind
der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 23 Absatz 1 beziehen,
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 23 Absatz 2 und 3,
die Voraussetzungen, unter denen Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürfen,
der Inhalt, die Durchführung und Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27, zumindest Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, die Bezeichnung der einzelnen Teilgebiete, bei denen die Weiterbildung nach § 27 Absatz 4 ganz oder teilweise in dem Gebiet durchgeführt werden kann, dem die einzelnen Teilgebiete zugehören, und unter welchen Voraussetzungen nach § 25 Absatz 5 eine Anerkennung für einen Weiterbildungsgang erteilt werden kann, auch wenn er von der Regelweiterbildung des § 27 abweicht,
die Voraussetzungen für die Befugnis zur Weiterbildung nach § 28 Absatz 2 und die Zulassung von Einrichtungen nach § 29 Absatz 3 Satz 2,
die Dokumentation der Weiterbildung,
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Absatz 3 zu stellen sind,
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 25 Absatz 1 und das Nähere über das Anerkennungsverfahren nach § 25 Absatz 4,
die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren,
besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten.
Unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 können in den Weiterbildungsordnungen Regelungen vorgesehen werden zum Erwerb
zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie
von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.