Gesetze
Gesetz wird geladen …
Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
Psychotherapie für Erwachsene,
Psychotherapie für Kinder und Jugendliche,
Neuropsychologische Psychotherapie sowie
Öffentliches Gesundheitswesen.
Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen dieser Fachrichtungen bestimmen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.