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Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 kann die Kammer die Befugnis zur Weiterbildung
von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch an Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,
von Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten auch an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erteilen.
Die dafür notwendigen Voraussetzungen legt sie in der Weiterbildungsordnung fest.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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