§ 171a GVGGerichtsverfassungsgesetz
Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in…
§ 20 ÄApPsyTäBerGerO SL 2004Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes, der Apothekerkammer des Saarlandes, der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes und der Tierärztekammer des Saarlandes Vom 27. Juli 2004
Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Das Gericht kann einzelnen Personen, die ein sachliches oder persönliches Interesse nachweisen, auf Antrag die…
§ 52 ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die…
§ 174 Abs. 3 GVGGerichtsverfassungsgesetz
Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das…
§ 171b Abs. 1 GVGGerichtsverfassungsgesetz
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine…