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Bei gemeinsamen Berufungen nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes können unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes über den Prozentsatz nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt
12,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,
7,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts,
5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts und
2,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Endgrundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.