§ 1 Abs. 1 SächsAuFGebVOSächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
Für die Gebühren nach Satz 1 besteht keine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019…
§ 3 Abs. 2 SächsAuFGebVOSächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum nicht einen späteren…
§ 2 Abs. 4 SächsAuFGebVOSächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
Mit der Gebühr sind Amtshandlungen, die mit den Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in engem Zusammenhang stehen, mit Ausnahme von Rechtsbehelfsverfahren…
§ 12 Abs. 8 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
Die Hochschulen können zur Sicherung ihrer Liquidität zinslose Kredite bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen aufnehmen (Kassenverstärkungskredite). Diese…