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An der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum werden Gebühren erhoben für
Studiengänge, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und nicht berufsintegrierend eingerichtet sind, von dem zuweisenden Dienstherrn oder Arbeitgeber,
Masterstudiengänge und berufsintegrierende Studiengänge von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Studienganges,
die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie deren Dienstherrn oder Arbeitgebern, soweit diese die Teilnahme angemeldet haben.
Für die Gebühren nach Satz 1 besteht keine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245).
Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit. Sie können von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise befreit werden. Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 befreit, sofern ihre Teilnahme am berufsintegrierenden Studiengang dem laufbahnrechtlichen Aufstieg dient.
Die kreisangehörigen Gemeinden des Freistaates Sachsen sind im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit.
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339) wird wie folgt gefasst: „(2) Die…
Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit. Sie können von der Zahlung der…
§ 4 Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) wird wie folgt gefasst: „(2) Das Staatsministerium des Innern wird…
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren…
Für das Studium von sächsischen Studenten und die Fortbildung von Bediensteten des Freistaates Sachsen an der Fachhochschule werden keine Benutzungsgebühren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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