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Die Gebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beträgt 2 925 Euro pro Person und Studiensemester. Für die Kreisfreien Städte und Landkreise des Freistaates Sachsen sowie den Kommunalen Sozialverband Sachsen ermäßigt sich im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung die Gebühr um die Hälfte. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zur länderübergreifenden Zusammenarbeit kann die Gebühr bei einer Ergänzung bereits bestehender Seminargruppen durch Studierende anderer Bundesländer auf 1 950 Euro pro Person und Studiensemester ermäßigt werden.
Die Gebühr für postgraduale und berufsintegrierende Studiengänge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt 800 Euro bis 2 600 Euro pro Person und Studiensemester.
Die Gebühr für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beträgt 10 Euro bis 3 800 Euro pro Person und Maßnahme oder Tagung.
Mit der Gebühr sind Amtshandlungen, die mit den Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in engem Zusammenhang stehen, mit Ausnahme von Rechtsbehelfsverfahren abgegolten. Auslagen werden nicht erhoben.
Die Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017…
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339) wird wie folgt gefasst: „(2) Die…
§ 4 Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) wird wie folgt gefasst: „(2) Das Staatsministerium des Innern wird…
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren…
In Absatz 2 werden die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ durch die Wörter „Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.