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Dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät gehören insbesondere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der operativen, konservativen, klinisch-theoretischen und nichtklinischen Fächer sowie der Zahnmedizin und der Pharmazie an. Mindestens die Hälfte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren oder Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sein. Die Mitglieder des Dekanates, die nicht dem Fakultätsrat angehören, nehmen an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, nach Anhörung der Universität und des Universitätsklinikums für die Medizinische…
Er hört in Angelegenheiten des Satzes 3 das Universitätsklinikum an, soweit es betroffen ist. In den Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät nach Satz 3…
Der Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für die Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 8 des Saarländischen Hochschulgesetzes.
Nach § 159 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Der Fakultätsrat und das Dekanatskollegium der Medizinischen Fakultät werden bis zum 30. Juni 1999 neu…
die Stellungnahme zur Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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