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Die Universität kann mit dem Träger einer anderen medizinischen Einrichtung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über deren Nutzung für Zwecke der Forschung, Lehre und der Krankenversorgung schließen. Die Universität kann einer Einrichtung nach Satz 1 gestatten, sich als Universitätseinrichtung zu bezeichnen.
Nimmt eine Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Aufgaben der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr, kann ihr die Universität die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ oder „Akademische Lehrpraxis“ verleihen. Diese Entscheidung ist dem Staatsministerium und öffentlichen Stellen, deren Belange berührt sind, anzuzeigen.
Die Hochschule kann mit Zustimmung des Ministeriums einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie…
Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer medizinischen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht verleihen, sich als…
In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Forschungseinrichtung“ die Wörter „oder medizinischen Einrichtung“ eingefügt und die Wörter „außerhalb der Hochschule“…
1Auf Beschluss des Dekanats können nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte mit geeigneten Krankenhäusern Verträge über die Ausbildung von Studierenden…
Zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre wirken der Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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