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Dem Fakultätsrat gehören an:
die Mitglieder der Fakultätsleitung,
zwei weitere Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer jeweils aus den Bereichen Theoreti-sche Medizin und Biowissenschaften sowie Klinische Medizin,
zwei Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
zwei Mitglieder der Gruppe der Studierenden sowie
ein Mitglied der Gruppe der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
Die Dekanin/Der Dekan ist Vorsitzende/Vorsitzender des Fakultätsrats ohne Stimmrecht.
Der Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für die Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 8 des Saarländischen Hochschulgesetzes.
Die Mitglieder des Fakultätsrats nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 werden aus dem Kreis der Mitglieder der Bereichsräte oder deren Stellvertretung einvernehmlich bestimmt.
Mitglieder des erweiterten Fakultätsrats sind alle Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät sowie die Mitglieder der beiden Bereichsräte nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 dieser Verordnung.
Die Dekanin/Der Dekan ist Vorsitzende/Vorsitzender des erweiterten Fakultätsrats.
Für die Wahl der Dekanin/des Dekans, der Studiendekanin/des Studiendekans und der Forschungsdekanin/des Forschungsdekans gilt § 27 Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes entsprechend.
Der erweiterte Fakultätsrat ist zuständig für:
die Wahl der Dekanin/des Dekans, der Studiendekanin/des Studiendekans und der Forschungsdekanin/des Forschungsdekans sowie deren Stellvertretung,
die Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer,
den Beschluss über Promotions- und Habilitationsordnungen und die Durchführung von Habilitationen,
Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren.