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Die Bezeichnung „Universität“ wird einer Hochschule durch Gesetz verliehen.
Der Name einer Hochschule kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden; von der Bezeichnung als Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften darf nicht abgewichen werden. Namensbestandteil ist stets der Ort des Sitzes der Hochschule. Einer Teileinrichtung einer Hochschule mit besonderem Profil oder besonderer Tradition kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden.
Absatz 2 gilt nicht für die Duale Hochschule Sachsen. Die Studienakademien nach § 2 Absatz 3 führen die Bezeichnung „Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie“ unter Hinzufügung des jeweiligen Ortsnamens.
Satz 1 wird wie folgt gefasst: ‚Die Bezeichnung „Hochschule“, „Universität“, „Kunsthochschule“, „Duale Hochschule“, „Staatliche Studienakademie“,…
Die Bezeichnung „Hochschule“, „Universität“, „Kunsthochschule“, „Duale Hochschule“, „Staatliche Studienakademie“, „Fachhochschule“ oder „Hochschule für…
Führt eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule oder eine auf diese hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche…
Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung…
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Fachhochschulen tragen die Bezeichnung ,Fachhochschule – Hochschule für angewandte Wissenschaften’.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.