Gesetze
Gesetz wird geladen …
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Rektorin oder dem Rektor eingestellt oder ernannt.
§ 61 Absatz 2, 3 Satz 1 bis 5, 7 und 8 sowie Absatz 4, 5 und 7 gilt entsprechend.
Die Juniorprofessoren werden vom Rektor eingestellt. Bei der Einstellung können Mitglieder der eigenen Hochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn…
§ 40 Absatz 5 und 5a findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.
Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 5 entsprechend.
Für die dienstrechtliche Stellung der Professoren gilt § 69 Abs. 1 Alternative 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 SächsHSFG. Für die…
Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.