§ 42 SHSG
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben neben ihren sonstigen Dienstaufgaben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der der Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
pädagogische Eignung und
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird.
§ 41 Absatz 3 und 5 findet entsprechende Anwendung.
1Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. 2Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), geändert durch das Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442), bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.
Die in Absatz 4 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 nachweisen zu können.
1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren von der Präsidentin/dem Präsidenten zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. 2Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Fakultätsrats auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn insbesondere eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen; andernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden. 3Eine weitere Verlängerung ist nur zulässig 4Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin/Juniorprofessor ist nicht zulässig. 5Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. 6Die Universität regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2.
in den Fällen des § 49 Absatz 5,
auf Antrag der Beamtin/des Beamten bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um bis zu ein Jahr pro betreutem Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um den nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erforderlichen Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen erbringen zu können, oder
wenn in den Fällen, in denen in der Ausschreibung der Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen wurde, die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach § 43 Absatz 2 Satz 5 nicht festgestellt werden konnte, um maximal ein Jahr.
§ 40 Absatz 5 und 5a findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.
1Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden. 2In diesem Fall gilt Absatz 6 entsprechend.
1Die Amtsbezeichnung „Juniorprofessorin“/„Juniorprofessor“ wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen. 2Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.
1Zur assoziierten Juniorprofessorin/Zum assoziierten Juniorprofessor kann die Präsidentin/der Präsident auf Antrag der zuständigen Fakultät Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses bestellen, die in hochschulexternen wissenschaftlichen Einrichtungen, die aufgrund eines Kooperationsvertrages dauerhaft mit der Universität zusammenarbeiten, beschäftigt sind und die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. 2Assoziierte Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab. 3Sie sind berechtigt, den Titel „Juniorprofessorin“/„Juniorprofessor“ zu führen. 4Weitere Einzelheiten zum Qualifizierungsverfahren, wie Dauer und Leistungsevaluation, regelt die Universität in einer Ordnung. 5Absatz 9 gilt entsprechend.