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Der Senat wählt die Prorektorinnen und Prorektoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. Der Vorschlag soll Frauen und Männer umfassen. Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Eine Prorektorin oder ein Prorektor der Dualen Hochschule Sachsen kann nicht zugleich Direktorin, Direktor, Prodirektorin oder Prodirektor einer Studienakademie oder Vertreterin oder Vertreter im Sinne von § 50a Absatz 3 Satz 2 eines Dualen Praxispartners dieser Hochschule sein.
Prorektorinnen und Prorektoren können vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.
§ 87 Absatz 4, 11 und 13 gilt entsprechend.
Nebenberuflich tätige Prorektorinnen und Prorektoren sind von ihren Lehrverpflichtungen angemessen zu entlasten.
Eine Prorektorin oder ein Prorektor hat sich dem Thema der Nachhaltigkeit zu widmen.
Prodirektorinnen und Prodirektoren werden vom Studienakademierat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors aus den der Studienakademie angehörenden…
Dem § 89 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Prorektorin oder ein Prorektor der Dualen Hochschule Sachsen kann nicht zugleich Direktorin, Direktor,…
Die Prorektorin oder der Prorektor für Lehre und Forschung ist zuständig für die Angelegenheiten der Lehre und Forschung an der Fachhochschule, soweit die…
Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, der nach Maßgabe der Grundordnung bestimmten Anzahl der Prorektorinnen…
Für die Zeit ab Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen bestellt das Staatsministerium eine kommissarische Prorektorin oder einen kommissarischen Prorektor aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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