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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 26 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Lehrkräfte an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, und an öffentlichen Schulen,“.
In § 34 Absatz 2 werden die Wörter „Fachhochschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
In § 35 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 70 Satz 3 oder § 73 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 2 Satz 1 oder § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
In § 37 Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 4 oder § 89 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
§ 38 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes, die eine Zielvereinbarung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes erfüllen, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.“
In § 39 Absatz 2 werden die Wörter „§ 62 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 62 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
In § 62 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 73 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
In Anlage 1 werden in der Besoldungsgruppe A 16 nach den Wörtern „Kanzler einer Fachhochschule“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Kanzler einer Hochschule für angewandte Wissenschaften“ eingefügt.
In Anlage 4 werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 jeweils nach den Wörtern „– an einer Fachhochschule –“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „– an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften –“ eingefügt.
In § 34 Absatz 2, § 35 Absatz 2 Satz 2, § 39 Absatz 2 und § 40 wird jeweils die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“…
In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die…
Die Angabe „(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl.…
In § 6 wird jeweils die Angabe „§ 39 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 37 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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