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Für jeden nach § 33 Absatz 9 gebildeten Fachbereich ist eine Fachbereichskommission zu bilden. Fachbereichskommissionen nehmen eine studienakademieübergreifende Bündelungsfunktion zur fachlichen Abstimmung und Koordinierung wahr und erarbeiten Empfehlungen zu überörtlichen Angelegenheiten der Fachbereiche. Sie erarbeiten auch Empfehlungen zur Qualität der Lehre sowie der praktischen Studienabschnitte unter Berücksichtigung von § 9 und bearbeiten die Akkreditierungsverfahren nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag. Ihre Empfehlungen werden der Direktorenversammlung und dem Senat bekannt gegeben.
Der Vorsitz der Fachbereichskommissionen soll von einer Prorektorin oder einem Prorektor ausgeübt werden. Die Fachbereichskommissionen können sich eine Geschäftsordnung geben.
Einer Fachbereichskommission gehören Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 an, davon mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitgliedergruppe nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie Näheres zur Aufgabenwahrnehmung.
Für jeden nach § 33 Absatz 9 gebildeten Fachbereich ist eine Fachbereichskommission zu bilden. Fachbereichskommissionen nehmen eine studienakademieübergreifende…
Der Studienakademierat bestellt für einen oder mehrere Studiengänge oder einen Fachbereich im Benehmen mit dem örtlichen Studentenrat eine Studienkommission,…
die Besetzung der Berufungskommissionen und Vorschläge für die Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen.
Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fachbereichskommission zu bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den…
Der Zentralausschuss setzt Fachkommissionen ein. Den Fachkommissionen gehören auf Vorschlag der an der Entwicklung und geplanten Durchführung eines Fernstudiums…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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