Art. 4 SN-17133Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen und weiterer Vorschriften
„(1) Die Diplomgrade tragen folgende Bezeichnungen:
§ 2 Nr. 5 SächsHSGradeFHMeißenVODiplomurkunde
die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades mit einem Zusatz gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S.…
§ 3 SächsHSGradeFHMeißenVOBezeichnung des Bachelorgrades
Der Bachelorgrad trägt die Bezeichnung
§ 1 Abs. 1 VwFHSchlDiplV SLVerordnung über die Diplomierung der Absolventen der Fachhochschule für Verwaltung Vom 25. Februar 1985
Die Fachhochschule für Verwaltung verleiht ihren Absolventen nach bestandener Laufbahn-, Aufstiegs- oder Kommissarprüfung als Hochschulgrad den Grad…