Gesetze
Gesetz wird geladen …
Aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelorgrad, den Mastergrad und den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die Universitäten auch den Magistergrad. Soweit in Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz „Fachhochschule“ oder „FH“ zu ergänzen. Soweit in Studiengängen an der Dualen Hochschule Sachsen der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz „Duale Hochschule“ oder „DH“ zu ergänzen. Die Universitäten und Kunsthochschulen können einen Grad nach Satz 1 auch aufgrund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen.
Der Urkunde über die Verleihung des Grades ist eine englischsprachige Übersetzung der Urkunde beizufügen. Sorbinnen und Sorben können den Grad zusätzlich in sorbischer Sprache führen und erhalten auf Wunsch eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses.
Titel, Grade, Diplome und Berufsbezeichnungen dürfen nur so vergeben und geführt werden, dass eine Verwechslung mit Hochschulgraden ausgeschlossen ist.
Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Grad kann entzogen werden, wenn
er durch Täuschung erworben wurde oder
nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.
Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Ehrengrades nach § 41 Absatz 8 wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt worden, kann der Grad entzogen werden. Ist sie oder er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, muss der Grad entzogen werden. Über den Entzug entscheidet das Organ, das den Grad verliehen hat. Besteht dieses Organ nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium die zuständige Stelle durch Rechtsverordnung.
Ein auf Grund dieses Gesetzes verliehener Abschluss kann entzogen werden, wenn er durch Täuschung erworben wurde oder nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt…
1Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder…
Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen…
Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade, Titel, Ehrengrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden; das Gleiche…
Die Führung von ausländischen Graden in Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 ist untersagt. Entgeltlich erworbene Grade dürfen nicht geführt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.