§ 3 MPAHSBundVVerordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Master of Public Administration“ verliehen.
§ 20 Abs. 4 MPAHSBundVVerordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Die Hochschule stellt auf Grund des Abschlusszeugnisses eine Masterurkunde aus. Mit der Aushändigung der Masterurkunde wird der akademische Grad „Master of…
§ 1 MPAHSBundVVerordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Diese Verordnung regelt den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der…
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsStudAkkVOSächsische Studienakkreditierungsverordnung
Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften, Agrar-,…
§ 24 MPAHSBundVVerordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Für Studierende, die vor dem 1. Mai 2016 mit dem Studium begonnen haben, ist die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst…