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Von den Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und Leipzig werden
die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammern nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung und
die Gebühren gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 der Handwerksordnung
in eigener Zuständigkeit eingezogen und beigetrieben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.