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Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten; dabei umfasst die erste Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie die zweite und dritte Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 und 5. Bei jeder Aufsichtsarbeit sind schriftlich gestellte Aufgaben innerhalb von 240 Minuten zu bearbeiten.
Die an der Bildungseinrichtung Dozierenden schlagen dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vor. Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten. Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsicht über die Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel.
Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach Anlage 5.
Je zwei von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmte Prüfende bewerten die einzelnen Aufsichtsarbeiten gemäß § 14 Absatz 1 und 2 selbstständig und unabhängig voneinander. Die Prüfenden sollen Dozierende der Bildungseinrichtung sein, welche die Aufgaben der Prüfung erstellt haben. Bei unterschiedlichen Noten setzt die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beteiligten Prüfenden die Note fest.
Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeiten durchschnittlich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Zur Ermittlung der Durchschnittsnote wird die Summe der Noten der Aufsichtsarbeiten durch die Anzahl der Aufsichtsarbeiten geteilt. Aus dem Quotienten ist die Durchschnittsnote entsprechend § 14 Absatz 3 Satz 2 zu ermitteln.
Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss stellt die Note des schriftlichen Teils der Prüfung gegenüber der auszubildenden Person in einem Bescheid fest.
Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit…
Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt für jede Prüfungsarbeit den Aufsichtsführenden. Dieser hat über die schriftliche Prüfung eine…
Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von…
Je zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses oder deren Vertreterinnen oder Vertreter je Fach…
Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.