Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung sind jeweils zu bewerten mit der Note:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die erbrachte Leistung ist den Noten wie folgt zuzuordnen:
93 bis 100 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „sehr gut“,
80 bis unter 93 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „gut“,
65 bis unter 80 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „befriedigend“,
50 bis unter 65 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „ausreichend“,
37,5 bis unter 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „mangelhaft“,
unter 37,5 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „ungenügend“.
Die Gesamtnote der Prüfung wird ermittelt, indem die Summe der Noten für die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gemäß § 12 und für die vier Prüfungsthemen des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 13 durch sieben geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote
„sehr gut“ bei Werten unter 1,5,
„gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
„befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,
„ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis unter 4,5,
„mangelhaft“ bei Werten von 4,5 bis unter 5,5 und
„ungenügend“ bei Werten ab 5,5.
Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen. § 23 Absatz 4 Satz 2 und § 30 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative…
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ beträgt.
Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten: 1 | = | sehr gut | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße…
Die Prüfungsleistung wird entsprechend § 11 Absatz 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung wie folgt bewertet: 13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den…
Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten folgende Notenstufen und Punktzahlen: 100 - 92 Punkte - Note 1 = sehr gut = eine den Anforderungen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.