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Die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft
in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen (Gesellschaftsverzeichnis) oder
in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen ist.
Das Gesellschaftsverzeichnis wird von der Ingenieurkammer Sachsen geführt. In das Gesellschaftsverzeichnis können neben dem Namen oder der Firma der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Ort und Datum der amtlichen Registrierung und der Registriernummer auch Daten gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 über Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften aufgenommen werden, insbesondere ladungsfähige Anschrift und Kontaktdaten. Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt. § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Im Hinblick auf die amtliche Registrierung kann die Ingenieurkammer Sachsen eine Unbedenklichkeitserklärung über die Vorgesellschaft abgeben, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
Die Gesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn
sie ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat,
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
entweder
die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 2 die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können, wobei die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, in geeigneter Weise kenntlich zu machen ist, oder
die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 2 und Personen, die die Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ im Freistaat Sachsen führen dürfen, jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben,
im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Gesellschaft ausschließlich durch Berufsangehörige nach § 1 Absatz 2 vertreten wird oder im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 1 Absatz 2 und Personen, die die Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ im Freistaat Sachsen führen dürfen, vertreten wird,
Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
Die Gesellschaft hat die Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 zu beachten. Sie hat zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden sowie 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.
Gesellschaften, die unter Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb fallen, können die Eintragung der Gesellschaft nur bei einer Kammer beantragen.
Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum jeweiligen Register nachzuweisen. § 5 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. Die Eintragung wird unverzüglich nach Kenntnis der Eintragung beim Registergericht vorgenommen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter und der Eintragung in ein Register sind der Ingenieurkammer Sachsen von der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn
die Gesellschaft aufgelöst ist,
die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,
die Gesellschaft die Eintragung nach Absatz 1 durch vorsätzlich gemachte falsche Angaben erwirkt hat,
die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,
die Gesellschaft droht zahlungsunfähig zu werden, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
aaa) um Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder nach § 13 Absatz 3 sind, handelt oder bbb) um eine Person handelt, die…
Die Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die…
Aus dem Gesellschaftsverzeichnis müssen Firma, Sitz der Gesellschaft, Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Liste der…
Über Anträge nach § 4 Abs. 3 und 4 entscheidet der Eintragungsausschuss. § 8 Abs. 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der…
Ein Dienstleister, der in ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach Absatz 2 Satz 1 eingetragen ist, ist hinsichtlich der Einhaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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