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Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142), wird wie folgt geändert: Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die die Berufsbezeichnung nach § 1 führen will, finden die Vorschriften des Sächsischen Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug. Es findet Anwendung auf Personen, die unter § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fallen. § 10 BVFG bleibt unberührt. Für die Begriffe ‚Ausbildungsnachweis’, ‚reglementierter Beruf’ und ‚reglementierte Ausbildung’ gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008 S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Führung der geschützten Berufsbezeichnung ‚Ingenieur’ durch einen Antragsteller mit ausländischer Berufsqualifikation
Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation führen, wenn sie in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist.
Ein Antragsteller wird in das Verzeichnis nach Absatz 2 eingetragen, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 SächsBQFG entsprechend; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch einschlägige Berufserfahrung ist nicht möglich.
Ein Antragsteller wird in das Verzeichnis nach Absatz 2 eingetragen, wenn seine Berufsqualifikation als gleichwertig erfüllt gilt; dies ist der Fall, wenn er
einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und der erforderlich ist, um im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und der
mindestens dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und
den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, oder
nachweist, dass er diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitbeschäftigt zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
Ausbildungsgänge und -nachweise nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 gleichgestellt.
Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsmitgliedstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.“
§ 5 wird aufgehoben.
§ 6 wird § 5 und wie folgt gefasst:
„§ 5 Verfahren in den Fällen des § 4
Über Anträge nach § 4 Abs. 3 und 4 entscheidet der Eintragungsausschuss. § 8 Abs. 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung ‚Beratender Ingenieur’ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetzes – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 883) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung. Ergänzend zu § 8 Abs. 7 SächsIngKG haben Antragsteller nach § 4 Abs. 3 dem Eintragungsausschuss Unterlagen nach § 12 Abs. 1 SächsBQFG vorzulegen. Antragsteller nach § 4 Abs. 4 haben Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Für alle Unterlagen findet § 5 Abs. 2 bis 6 SächsBQFG entsprechende Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 SächsBQFG entsprechende Anwendung. Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 2 ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 ergibt.
Personen, die unter die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, können das Eintragungsverfahren auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.
§ 16 SächsBQFG findet entsprechend Anwendung.“
§ 6a wird aufgehoben.
§ 6b wird § 6.
§ 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Ingenieurkammer Sachsen.“
§ 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Ingenieurkammer Sachsen.“
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11 Ausführungsvorschriften Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG,
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und
zur Umsetzung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, insbesondere zu der Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen und dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Eintragungsausschuss.“
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 12 und 13.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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