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Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beruft im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen, der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit sowie den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege unabhängige Kommissionen, die, in der Regel unangemeldet, Werkstätten für behinderte Menschen und diesen angegliederte Förder- und Betreuungsbereiche, andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen und deren Außenwohngruppen besuchen. Die Kommissionen überprüfen, ob den Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung möglich sind. Die von den Kommissionen zu besuchenden Einrichtungen sind verpflichtet, die Kommissionen zu unterstützen und ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Einrichtungen sind bei den Besuchen in geeigneter Form zu beteiligen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. Den Menschen mit Behinderungen und ihren gesetzlichen Vertretern ist Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden gegenüber den Kommissionen vorzutragen.
Die Kommission legt spätestens zwei Monate nach dem Besuch einer Einrichtung deren Träger und dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen Bericht vor. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur in anonymisierter Form übermittelt werden. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode zusammenfassend über die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen.
Die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörden sowie das Recht der Betroffenen, andere Instanzen anzurufen, bleiben unberührt.
1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie beruft unabhängige Besuchskommissionen. 2Diese überprüfen, ob die Einrichtungen die Vorschriften…
Der Besuchskommission ist ungehinderter Zugang zur Maßregelvollzugseinrichtung und Kontakt zu den untergebrachten Personen zu gewähren. Sie hat das Recht, auch…
Jede Besuchskommission legt alsbald, spätestens drei Monate nach einem Besuch der Aufsichtsbehörde einen Besuchsbericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor,…
Jede Besuchskommission legt spätestens zwei Monate nach einem Besuch dem Krankenhaus oder der psychiatrischen Einrichtung, deren Träger und dem…
Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Tätigkeit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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