§ 33 MRVG
Eine Besuchskommission besucht jährlich mindestens einmal die Maßregelvollzugseinrichtung und überprüft, ob die Unterbringung der untergebrachten Personen den rechtlichen, medizinisch-psychiatrischen, psychotherapeutischen, soziotherapeutischen, pädagogischen und pflegerischen Anforderungen entspricht.
Der Besuchskommission ist ungehinderter Zugang zur Maßregelvollzugseinrichtung und Kontakt zu den untergebrachten Personen zu gewähren. Sie hat das Recht, auch unangemeldet zu erscheinen. Die Maßregelvollzugseinrichtung hat die Besuchskommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Die Besuchskommission kann Einsicht in die über die untergebrachte Person geführten Unterlagen nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Besuchskommission kann auch Hinweise dritter Personen in ihre Überprüfungen einbeziehen.
Der Besuchskommission gehören an Die Mitglieder der Besuchskommission dürfen weder in der Maßregelvollzugseinrichtung tätig noch mit Unterbringungen nach diesem Gesetz unmittelbar befasst sein.
eine Juristin oder ein Jurist, die oder der über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst verfügt und die oder der die Geschäfte der Kommission führen soll,
eine Ärztin oder ein Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie oder mit fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie,
eine psychologische Psychotherapeutin oder ein psychologischer Psychotherapeut oder eine Psychologin oder ein Psychologe mit Diplom oder Masterabschluss,
eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin mit Diplom oder gleichwertigem Abschluss oder ein Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge mit Diplom oder gleichwertigem Abschluss,
eine Gesundheits- und Krankenpflegekraft mit Fachweiterbildung oder mehrjähriger Berufserfahrung in der Psychiatrie.
Das Ministerium der Justiz beruft die Mitglieder der Besuchskommission für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied der Besuchskommission ist nach Möglichkeit eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Mitglieder der Besuchskommission ihre Tätigkeit bis zur Berufung einer Nachfolge fort.
Die Mitglieder der Besuchskommission sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Besuchskommission legt alsbald nach einem Besuch dem Ministerium der Justiz einen Bericht vor, der auch die Wünsche und Beschwerden der untergebrachten Personen enthält und zu ihnen Stellung nimmt. Eine Zusammenfassung der Berichte übersendet das Ministerium der Justiz dem Landtag des Saarlandes alle zwei Jahre. Informationen aus ihren Tätigkeiten dürfen die Mitglieder der Besuchskommission nur übermitteln, soweit die untergebrachte Person oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter eingewilligt hat und soweit es zur Darstellung des Sachzusammenhangs in einem Bericht unerlässlich ist. Abschnitt 7 Fach- und Dienstaufsicht, Kosten