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Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern. Ist die Erläuterung nicht ausreichend, soll dies in Leichter Sprache erfolgen.
Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind von den nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Stellen zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen sollen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch Informationen in Leichter Sprache bereitstellen. Die Staatsregierung wirkt darauf hin, dass die Kompetenzen der in Satz 1 genannten Stellen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.
Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit…
Die Träger öffentlicher Belange sollen im Rahmen ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten Schwierigkeiten mit dem Textverständnis durch beigefügte…
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise im Einklang…
sie sind in klarer und verständlicher Sprache abgefasst, die dem Bedarf der potenziellen Nutzer angepasst ist.
Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.