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Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Weitergehende rechtliche Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung von Informationstechnik bleiben unberührt.
Öffentliche Stellen gestalten Websites und mobile Anwendungen, einschließlich der für die Bediensteten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei.
Der Bund wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen und mobilen Anwendungen, die mit Mitteln der…
Die Träger öffentlicher Belange gestalten die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung sowie ihre…
Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 des Saarländischen…
Die barrierefreie Gestaltung des Zugangs zu Websites und Anwendungen im Sinne von § 12a des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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