Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Gremien des Freistaates Sachsen, die mit den Belangen von Menschen mit Migrationshintergrund befasst sind, soll der Anteil an Mitgliedern, die Menschen mit Migrationshintergrund sind, unter Beachtung des Vorrangs von persönlicher und fachlicher Eignung sowie Befähigung erhöht werden. Wird ein solches Gremium auf Benennung oder Vorschlag einer Stelle besetzt, die nicht zur unmittelbaren Landesverwaltung gehört, soll der Freistaat Sachsen auf einen angemessenen Anteil an Mitgliedern hinzuwirken versuchen, die Menschen mit Migrationshintergrund sind.
Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht für
Gremien, deren Zusammensetzung durch Rechtsvorschriften geregelt ist oder deren Mitglieder in das Gremium gewählt werden,
Prüfungsausschüsse und
Gremien in Staatsbetrieben gemäß § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.