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Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte wird vom Landtag zu Beginn der Wahlperiode für deren Dauer aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte übt ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl durch den neugewählten Landtag aus. Sie oder er kann während der Wahlperiode mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages abberufen werden.
Im Fall einer Abberufung, eines Verzichts oder bei Verlust der Mitgliedschaft im Landtag erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
Die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte, die oder der auf der Grundlage des Gesetzes über den Sächsischen Ausländerbeauftragten in der Fassung der…
Den Vorsitz des Landesbeirates für Integration und Teilhabe führt die Staatsministerin oder der Staatsminister für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.…
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte ist für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit Mitglied der Härtefallkommission, sofern sie oder er schriftlich…
Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und alle ihre Stellvertreterinnen Die Bestellung erfolgt nach Durchführung der Neuwahl.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung des Tages in Kraft, an dem eine Sächsische Integrationsbeauftragte oder ein Sächsischer Integrationsbeauftragter nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.