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Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte wird vom Landtag berufen. Sie oder er hat die Aufgabe, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Freistaat Sachsen aufhalten und die selbst oder bei denen mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde, zu vertreten und deren Integration sowie die migrationsgesellschaftliche Öffnung im Freistaat Sachsen zu fördern.
Die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte, die oder der auf der Grundlage des Gesetzes über den Sächsischen Ausländerbeauftragten in der Fassung der…
Die Integrationsbehörden sollen im Rahmen der kommunalen Integrationsarbeit hauptamtliche Beauftragte für Integration und Teilhabe bestellen, die ausschließlich…
die Bestellung und Unterstützung hauptamtlicher kommunaler Beauftragter für Integration und Teilhabe (§ 19) sowie
Der Freistaat Sachsen soll in seinen Behörden bei der Personalgewinnung unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß…
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte ist für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit Mitglied der Härtefallkommission, sofern sie oder er schriftlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.