Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Unterstützung der oder des Sächsischen Integrationsbeauftragten besteht als Bestandteil der Verwaltung des Landtages eine Geschäftsstelle, für die der oder dem Sächsischen Integrationsbeauftragten die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen ist.
Die Besetzung der Stellen erfolgt im Benehmen mit der oder dem Sächsischen Integrationsbeauftragten. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages über Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur nach den für sächsische Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften versagt werden.
die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte (§ 20),
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte ist für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit Mitglied der Härtefallkommission, sofern sie oder er schriftlich…
Der Freistaat Sachsen soll in seinen Behörden bei der Personalgewinnung unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß…
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte und seine Mitarbeiter sind, auch nach Beendigung der Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen…
Die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte, die oder der auf der Grundlage des Gesetzes über den Sächsischen Ausländerbeauftragten in der Fassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.